Freitag, 17. Februar 2017

Bahlenrade : Nach Gülle-Umweltfrevel droht Strafe

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Stalu) Westmecklenburg mit Sitz in Schwerin prüft nach dem Umweltfrevel von Bahlenrade Konsequenzen. Das erklärte gestern die Leiterin des Amtes Regina Rinas gegenüber unserer Zeitung. Auch Prämienkürzungen für den landwirtschaftlichen Betrieb seien in solchen Fällen möglich.

Wie SVZ gestern berichtete, waren in Bahlenrade Gärreste aus einer Parchimer Biogasanlage ausgebracht worden. Maik Kindler aus Grebbin hatte den Umweltfrevel entdeckt, bei dem u.a. der Dung bis in ein Soll hinein gespritzt wurde. Auf Drängen der unteren Wasserbehörde wurden zwischenzeitlich die größten Gefahren für das Wasser auf dem Soll und in seinem Uferbereich beseitigt.

Regina Rinas betonte, dass Genehmigungen für das Ausbringen des Düngers nicht durch die staatliche Behörde erteilt werden. Der jeweilige Betriebsleiter selbst müsse für die ordnungsgemäße Ausbringung der Gärreste sorgen. Auch wenn ein Lohnunternehmen beauftragt werde, müsse der Betriebsleiter das prüfen. „Für die Flächen ist der verantwortlich, der sie bewirtschaftet“, sagt die Behördenchefin. Dankbar sei das Stalu dem Bürger, der auf den Fall aufmerksam gemacht hatte. „Wir gehen der Sache akribisch nach“, so Regina Rinas.

Die Behörde erhalte derzeit sehr viele Anrufe von Landwirten, ob das Ausbringen von Gülle möglich ist. Doch das müsse der jeweilige Betriebsleiter einschätzen und prüfen. Dabei spielen u.a. Bodenbeschaffenheit und konkrete Witterungsbedingungen eine Rolle.

Rinas macht auf eine vom Landwirtschaftsministerium herausgegebene Broschüre „Cross Compliance 2016“ aufmerksam, in der u.a. die Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff beschrieben sind.
Danach gilt beispielsweise: Vor der Ausbringung von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kulturstubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger müsse der Gehalt an Gesamtstickstoff, bei Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Gehalt an Ammoniumstickstoff ermittelt werden.

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Solche Düngemittel dürfen daher nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, durchgängig höher als fünf Zentimeter mit
Schnee bedeckten oder gefrorenen und im Laufe des Tages nicht oberflächlich auftauenden Böden ausgebracht werden.

Bei der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt sei ein
direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands bis zur Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens drei Meter.
Ausdrücklich geregelt ist die Ausbringung auf stark zum Gewässer hin geneigten Ackerflächen. Innerhalb eines Abstands von drei Metern bis zur Böschungsoberkante dürfen keine solchen Düngemittel aufgebracht werden. Innerhalb eines Bereichs von drei bis zehn Metern müssen diese Düngemittel durch Anwendung geeigneter Technik direkt in den Boden eingebracht werden.

Hinweis: Broschüre „Cross Compliance 2016“  unter http://www.regierung-mv.de/Publikationen/?id=9156&processor=veroeff

Quelle: http://www.svz.de/lokales/parchimer-zeitung/nach-guelle-umweltfrevel-droht-strafe-id16139056.html