Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Stalu) Westmecklenburg mit Sitz in Schwerin prüft nach dem Umweltfrevel von Bahlenrade Konsequenzen. Das erklärte gestern die Leiterin des Amtes Regina Rinas gegenüber unserer Zeitung. Auch Prämienkürzungen für den landwirtschaftlichen Betrieb seien in solchen Fällen möglich.
Wie SVZ gestern berichtete, waren in Bahlenrade Gärreste aus einer
Parchimer Biogasanlage ausgebracht worden. Maik Kindler aus Grebbin
hatte den Umweltfrevel entdeckt, bei dem u.a. der Dung bis in ein Soll
hinein gespritzt wurde. Auf Drängen der unteren Wasserbehörde wurden
zwischenzeitlich die größten Gefahren für das Wasser auf dem Soll und in
seinem Uferbereich beseitigt.
Regina Rinas betonte, dass Genehmigungen für das Ausbringen des
Düngers nicht durch die staatliche Behörde erteilt werden. Der jeweilige
Betriebsleiter selbst müsse für die ordnungsgemäße Ausbringung der
Gärreste sorgen. Auch wenn ein Lohnunternehmen beauftragt werde, müsse
der Betriebsleiter das prüfen. „Für die Flächen ist der verantwortlich,
der sie bewirtschaftet“, sagt die Behördenchefin. Dankbar sei das Stalu
dem Bürger, der auf den Fall aufmerksam gemacht hatte. „Wir gehen der
Sache akribisch nach“, so Regina Rinas.
Die Behörde erhalte derzeit sehr viele Anrufe von Landwirten, ob das
Ausbringen von Gülle möglich ist. Doch das müsse der jeweilige
Betriebsleiter einschätzen und prüfen. Dabei spielen u.a.
Bodenbeschaffenheit und konkrete Witterungsbedingungen eine Rolle.
Rinas macht auf eine vom Landwirtschaftsministerium herausgegebene
Broschüre „Cross Compliance 2016“ aufmerksam, in der u.a. die
Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit
wesentlichem Gehalt an Stickstoff beschrieben sind.
Danach gilt beispielsweise: Vor der Ausbringung von organischen
Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kulturstubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit
jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich
Wirtschaftsdünger müsse der Gehalt an Gesamtstickstoff, bei Gülle,
Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot
zusätzlich der Gehalt an Ammoniumstickstoff ermittelt werden.
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nur
ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Solche Düngemittel
dürfen daher nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, durchgängig
höher als fünf Zentimeter mit
Schnee bedeckten oder gefrorenen und im Laufe des Tages nicht oberflächlich auftauenden Böden ausgebracht werden.
Bei der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt sei ein
direkter
Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden
Abstands bis zur Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt
im Allgemeinen mindestens drei Meter.
Ausdrücklich geregelt ist die Ausbringung auf stark zum Gewässer hin
geneigten Ackerflächen. Innerhalb eines Abstands von drei Metern bis zur
Böschungsoberkante dürfen keine solchen Düngemittel aufgebracht werden.
Innerhalb eines Bereichs von drei bis zehn Metern müssen diese
Düngemittel durch Anwendung geeigneter Technik direkt in den Boden
eingebracht werden.
Hinweis: Broschüre „Cross Compliance 2016“ unter http://www.regierung-mv.de/Publikationen/?id=9156&processor=veroeff
Quelle: http://www.svz.de/lokales/parchimer-zeitung/nach-guelle-umweltfrevel-droht-strafe-id16139056.html